BKF Grundqualifikation

Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG

Innerhalb der Europäischen Union dürfen ab dem 10. September 2009 nur noch jene Kraftfahrer/-innen (Neueinsteiger/-innen) im Güterverkehr beschäftigt werden, welche zusätzlich zum Führerschein eine Grundqualifikation und alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung nachweisen können.

Diese Pflichtschulungen betreffen alle Kraftfahrer/-innen, die Fahrzeuge der Klassen C1, C1E, C oder CE gewerblich nutzen. Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG – Neueinsteiger/-innen.

Diese beschleunigte Grundqualifikation, die den Vorbesitz der Fahrerlaubnis nicht voraussetzt, wird durch die Teilnahme am Unterricht von 140 Stunden zu je 60 Minuten und die erfolgreiche Ablegung einer 90 Minuten dauernden theoretischen Prüfung bei der IHK erworben.

Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG – Umsteiger/-innen

Diese Form der beschleunigten Grundqualifikation richtet sich an jene Kraftfahrer/-innen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterverkehr ausweiten oder auch ändern wollen und bereits eine Grundqualifikation erworben haben. Diese beschleunigte Grundqualifikation wird durch die Teilnahme am Unterricht von 47 Stunden zu je 60 Minuten sowie die erfolgreiche Ablegung einer 45 Minuten dauernden theoretischen Prüfung bei der IHK erworben. Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG – Quereinsteiger/-innen Fahrer/-innen, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für den Güterkraftverkehr (GBZugV) besitzen (z.B. Speditionskaufmann/-frau), können die beschleunigte Grundqualifikation durch die Teilnahme am Unterricht von 142 Stunden zu je 60 Minuten und die erfolgreiche Ablegung einer 60 Minuten dauernden theoretischen Prüfung bei der IHK erwerben.

Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG – Weiterbildung

Alle Kraftfahrer/-innen, die vor dem 10. September 2009 ihren Führerschein der Klasse C1, C1E, C und CE erworben haben, müssen bis zum 10. September 2014 (bzw. bei Anpassung der Gültigkeitsdauer ihres Führerscheins bis zum 10. September 2016) ihre Teilnahme an einer 35 Stunden umfassenden Weiterbildung nachweisen. Die Teilnahme kann entweder alle 5 Jahre erfolgen oder aber jährlich über eine Unterrichtsdauer von 7 Stunde